Informationen für die Eltern

Wussten Sie schon ....

Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar

Für jedes Kind bis zum Alter von 14 Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Zu den berufstätigen Eltern zählen dabei auch Mütter oder Väter, die einem Teilzeit- oder Minijob nachgehen.

Auch Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können diese Kosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt für Kinder zwischen drei und sechs Jahren.

 

Diese Zuschüsse können Sie vom Arbeitgeber erhalten

  • Kinderbetreuungszuschuss, ist nach §3 Nr. 33 Einkommenssteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei
  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuer- und beitragsfrei, d.h. anstatt einer Gehaltserhöhung (welche versteuert werden müsste), ist der Kinderbetreuungszuschuss frei.

Dadurch bleibt der Bruttolohn wie gehabt und beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) müssen keine höheren Sozialversicherungsbeiträge aufbringen.

Der Kinderbetreuungszuschuss ist zweckgebunden und kann für Unterbringung, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung ausgegeben werden.